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Neu Dokument-ID: 375366

Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Ursula Longitsch - Christoph Pichler - Tanja Stangl-Fraberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3 Entscheidung und Vollzug

Beschluss

Der Rechtspfleger entscheidet über den Grundbuchsantrag in Form des Beschlusses, nachdem er ihn nach dem beschränkten Legalitätsprinzip (§ 94 GBG) ohne Einvernehmung der Parteien und abgesehen von Verbesserungsverfahren des § 82a GBG ohne Zwischenerledigung geprüft hat, indem er den Antrag bewilligt oder abweist, allenfalls teilweise bewilligt oder abweist (§ 95 Abs 1 GBG). Aufgrund des Eintragungsbeschlusses wird die Plombe im Grundbuch automationsunterstützt gelöscht (zu § 13 Abs 1 GUG) und als letzte Tagebuchzahl ersichtlich gemacht (§ 14 GUG). Die Tagebuchzahl ist somit Gegenstand der Plombe, rangwahrendes Kriterium der Eintragung im Hauptbuch, Geschäftszahl des Grundbuchsbeschlusses und Hinweis zum Auffinden der Urkundenabschriften in der Urkundensammlung.

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