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Dokument-ID: 374565
2.5 Erlöschen der Reallast
Reallasten (Leibrenten) erlöschen mit dem Tod jener Person, der sie eingeräumt wurden, dies kann sowohl der unmittelbare Vertragspartner als auch eine dritte Person sein. Ob die einem Ehepaar oder einer Personenmehrheit eingeräumte Reallast beim Tod eines Berechtigten dem oder den Überlebenden weiterhin in vollem Umfang zusteht, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln und wird im Zweifel zu bejahen sein (GLUNF 7.317).