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Dokument-ID: 377530
6 Ersichtlichmachung der Verwalterbestellung
Bestellungsbeschluss
Name und Anschrift des Verwalters sind nach § 19 WEG 2002 idF der WRN 2006 im Grundbuch ersichtlich zu machen. Dazu ist ein Antrag des Verwalters oder eines Wohnungseigentümers erforderlich. Die Ersichtlichmachung hat aufgrund einer Urkunde über die Bestellung zum Verwalter, sofern die Unterschriften auch nur eines Wohnungseigentümers sowie des Verwalters darauf öffentlich beglaubigt sind, zu geschehen.