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4.3 Flächenänderung
Abschreibung und Teilung der Stammeinlage werfen schwierige Rechtsprobleme auf (vgl hiezu Pekarek, NZ 1982, 148 ff). Da die Rechte des Grundeigentümers zur Veräußerung, Belastung und Teilung der Stammeinlage nicht beschränkt sind, ist das Baurecht bei Grundstücksteilung mangels Lastenfreistellung mitzuübertragen, wobei ein Gesamtbaurecht entsteht, das allerdings über Antrag des Bauberechtigten geteilt werden kann. Für eine Lastenfreistellung bei Teilung der Stammeinlage fordert die Praxis nicht nur die Zustimmung des Bauberechtigten, sondern auch sämtlicher im Lastenblatt der Baurechtseinlage eingetragener Buchberechtigten.