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4 Form des Gesuches
Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers
Mit der Grundbuchnovelle 2012 wurde die Möglichkeit geschaffen, bei Anträgen auf Anmerkung der Rangordnung die beglaubigt zu unterfertigende Einverständniserklärung des Eigentümers als „Rangordnungserklärung“ vom Gesuch zu trennen. Im ERV ist es allerdings nicht möglich, Grundbuchsgesuche mit beglaubigten Unterschriften zu stellen. Daher besteht – so wie bei der Aufsandungserklärung, die in einer besonderen Urkunde abgegeben werden kann (vgl § 32 Abs 2 GBG 1955) – auch für die Rangordnung nun die Möglichkeit, die Erklärung des Eigentümers in eine eigene Urkunde „auszulagern“.