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2.1 Geschichte – Wesen des Rechtsinstitutes
Die Vormerkung im System der Grundbuchseintragungen
Das österreichische Grundbuchsrecht kennt zweierlei Arten der Eintragungen, die Rechte begründen, aufheben, verändern oder übertragen (§ 8 GBG). Während die Einverleibung ohne weitere Rechtfertigung unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen bewirkt, ist dies bei der Vormerkung nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung der Fall. Sie ist grundbuchsrechtlich an mindere Voraussetzungen als die Einverleibung geknüpft. Nur die allgemeinen Urkundenerfordernisse der §§ 26, 27 GBG müssen erfüllt sein. Demnach müssen die Urkunden in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sein, bei Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechts einen dinglichen Rechtsgrund enthalten, frei von sichtbaren Mängeln sein, durch die die Glaubwürdigkeit geschwächt wird, so geheftet sein, daß kein Bogen unterschoben werden kann und schließlich die Bezeichnung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen, daß sie nicht mit anderen verwechselt werden können, einschließlich des Geburtsdatums natürlicher Personen, der Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl inländischer juristischer Personen sowie die Angabe des Ortes, Tages, Monates und Jahres der Ausfertigung der Urkunde (unabhängig von einer allfälligen Beglaubigungsklausel) enthalten. Nicht verlangt werden hingegen die Beglaubigung der Unterschrift der Vertragsteile, die genaue Angabe der Liegenschaft oder die Einverleibungsbewilligung, sohin die besonderen Erfordernisse der §§ 31 bis 34 GBG. Bei der Exekution nicht rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen, aber auch zur Sicherstellung öffentlich – rechtlicher Ansprüche des Bundes und der Länder ist die Vormerkung zulässig (§ 38 GBG).