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1 Geschichte
Historische Entwicklung
„Dieses sonderbare Rechtsinstitut, das außerhalb des österreichischen Rechtskreises keine näheren Verwandten hat, ist im Jahre 1851 mit der beschränkten Aufgabe eingeführt worden, einer zu begründenden Hypothek einen besonderen Rang vorzubehalten“ (Demelius, Anmerkung der Rangordnung, Wien 1927, Vorwort). Bezweckt war die Sicherung eines Gläubigers, dem eine Hypothek bestimmten Ranges angeboten war, gegen weitere Veräusserung und Belastung der Liegenschaft. Aufgrund des Vorliegens des Rangordnungsbeschlusses konnte die Abwicklung des Darlehensvertrages, der als Realvertrag nur gegen Zuzählung der Darlehensvaluta rechtswirksam ist, ungeachtet der erst später folgenden Einverleibung des Pfandrechtes risikolos erfolgen. Später wurde das Rechtsinstitut auf die Liegenschaftsveräusserung sowie die Abtretung und Löschung einer Hypothek ausgedehnt und auch die Laufzeit auf ein Jahr verlängert (Spielbüchler, JBl 1997, 143).