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3.1 Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge
Rechtsnatur der dinglichen Rechte
Dingliche Rechte beziehen sich immer nur auf ganz bestimmte Einzelsachen (Jud, Unternehmensrechtliche Vorgänge und ihr Niederschlag im Grundbuch in: Aktuelle Probleme des Grundbuchsrechtes, Wien 1984, 119). Aus dem sachenrechtlichen Spezialitätsprinzip (siehe nur: Feil, Ungültige, unrichtige, unzulässige und gegenstandslose Grundbuchseinträge, Eisenstadt 1991, 4, Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I12, 213) folgt, dass bücherliche Rechte zunächst auch bei der Veräußerung von Gesamtsachen (zB Unternehmen) nicht durch einheitlichen Akt am gesamten Vermögen einer Person, sondern immer nur Stück für Stück durch die jeweils vorgeschriebene Erwerbungsart an bestimmten Grundbuchskörpern begründet werden können, obwohl über Gesamtsachen ein einheitliches Verpflichtungsgeschäft möglich ist. Zunächst bleibt es also auch im Fall der Veräußerung einer Gesamtsache, ja sogar bei der Übertragung des Eigentums an allen Sachwerten, die einer natürlichen oder juristischen Person gehören, bei der Einzelrechtsnachfolge. In 5 Ob 204/06w revidierte der OGH aufgrund der Neuregelung des § 142 UGB diese Ansicht. Zum Nachweis der außerbücherlichen Rechtsänderung und der daraus resultierenden Unrichtigkeit des Grundbuches ist nunmehr eine notarielle Amtsbestätigung ausreichend, die darlegt, dass eine Rechtsnachfolge gem § 142 UGB von der als Eigentümerin im Grundbuch einverleibten Personengesellschaft auf den verbliebenen Gesellschafter stattgefunden hat. Der Vorlage des Übernahmevertrages bedarf es nicht mehr (s auch GesRz 2007, 50 mit Glosse von Hochedlinger).