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4.2.1 Gesetzliche Pfandrechte
Einzelne Bundes- und Landesgesetze gewähren einen Anspruch auf Einräumung eines Pfandrechtes vor allem zur Sicherung von Steuern und öffentlichen Abgaben (vgl die Aufzählung bei Dittrich/Tades34 zu § 450 ABGB). Gesetzliche Pfandrechte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der grundbücherlichen Eintragung, welche bloß deklarative Bedeutung hat (JBl 1928, 271). Ihnen kommt im Exekutionsverfahren nach den §§ 216 und 217 EO ein Rangvorrecht zu. Gesetzliche Vorzugspfandrechte können auch nach Konkurseröffnung entstehen und sind im Konkurs des Pfandschuldners als Absonderungsrechte zu behandeln (SZ 53/133 = 5 Ob 626/80, siehe auch 3 Ob 68/90, 3 Ob 168/11v).