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3 Gesetzliche Regelung
Rechtsnatur der Anmerkungen
Die Anmerkung der Rangordnung fällt unter die Gruppe der Anmerkungen im Grundbuch, die alle nicht von der Einverleibung oder Vormerkung abgedeckten Bereiche umfassen. Anmerkungen können niemals bücherliche Rechte begründen, übertragen, einschränken oder aufheben, aber rangwahrend wirken. Der Eigentümer ist berechtigt, die bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung ober Verpfändung zu verlangen, um die bücherliche Rangordnung vom Zeitpunkt des Ansuchens für die infolge dieser Veräußerung oder Verpfändung einzutragenden Rechte zu begründen. Unerheblich ist es, ob die Verpfändung für einen Festbetrag oder einen Höchstbetrag begehrt werden soll, aber auch, ob die Vertragsurkunde vor oder nach dem Antrag errichtet wurde.