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Dokument-ID: 376815
1.7.2 Grundbuchbereinigung
Nach § 237 Abs 1 EO kann der Ersteher unter Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen
- die bücherliche Einverleibung seines mit dem Zuschlag erworbenen Eigentumsrechtes an der versteigerten Liegenschaft,
- die Übertragung der mit dem Eigentum an der Liegenschaft verbundenen bücherlichen Rechte,
- die Löschung der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens, der Zuschlagserteilung und aller übrigen auf das Verfahren bezüglichen Anmerkungen,
- schon vor Erledigung der Meistbotsverteilung beim Exekutionsgericht beantragen. Bei den Eintragungen nach § 237 EO handelt es sich um reine Grundbuchssachen, deren Erledigung allerdings dem Exekutionsrichter obliegt (Feil, Zwangsversteigerung von Liegenschaften 1980, 193).