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4.2 Grundbuchsgesuch und Verfahren
Das Grundbuchsgesuch muss daher alle Urkunden enthalten, die erforderlich sind, auch eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder deren Nichterforderlichkeit nachweisen, aber auch die Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Erklärung des Parteienvertreters gemäß § 12 GreStG, dass eine Selbstberechnung gemäß § 11 leg cit vorgenommen worden ist und die Grunderwerbsteuer gemäß § 13 leg cit abgeführt wurde, enthalten, da der Abschluss des Baurechtsvertrages der Grunderwerbsteuer unterliegt und eine Vormerkung mangels Vorliegens der Unbedenklichkeitsbescheinigung ausscheidet (Bittner aaO, Rz 91). Sind von der Baurechtseinräumung nur einzelne Grundstücke betroffen, so sind die betreffenden Parzellen abzuschreiben und in eine neue Grundbuchseinlage zu übertragen.