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3.3 Grundstück und Grenze
Rolle der Mappe
§ 3 AllgGAG bestimmt lapidar, dass zu jedem Hauptbuch eine Mappe zu führen ist, die lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt ist (Wegan, ÖJZ 1953, 34, Dittrich, ÖJZ 1954, 449, Brunner, NZ 1963, 146, Dittrich, ImmZtg 1965, 263, Spielbüchler, JBl 1980, 169, Twaroch, NZ 1994, 57). Nach der alten Rechtslage judizierte der OGH, dass die Grundbuchsmappe nicht den Zweck habe, für das Eigentum Beweis zu machen (JBl 1934, 189), sie sei nur ein vom Richter nach freiem Ermessen zu beurteilendes Hilfsmittel (EvBl 1965/64), sie mache keinen Beweis über die Größe der Grundstücke (SZ 28/127), der Erwerb erfolge nach Naturgrenzen (EvBl 1967/101), oder (gegenteilig) nach der Übergabe gemäß dem Parteiwillen (RPflSlgG 269, 821, 1748), demnach habe die Anordnung der Mappenberichtigung keinerlei Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse an den beteiligten Grundstücken (SZ 42/38). Der grundbücherliche Vertrauensschutz beschränkt sich daher im alten System auf die Grundstücksnummer, die Grundbuchsmappe ist auch nur eine Kopie der Katastralmappe, deren Aktualität jedoch nicht gegeben sein muss (vgl § 460 GeO, früher auch 56 ff GV). § 4 Abs 1 GUG in der Fassung der GB-Novelle 2008 hat § 3 AllGAG zwar nicht beseitigt, jedoch angeordnet, dass die Führung der Mappe künftig zu unterbleiben hat. Die Parteien sind daher auf die Katastralmappe verwiesen.