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Dokument-ID: 377476
2.7.1 Grundverkehrsrecht – Allgemeines
Vormerkung nur mit grundverkehrsbehördlicher Genehmigung
Unverändert geblieben ist die Rechtsprechung, die die Vormerkung von der erfolgten Zustimmung der Grundverkehrsbehörde abhängig macht. „Die Vormerkung darf nicht bewilligt werden, wenn zweifelhaft ist, ob der dem Eintragungsbegehren zugrunde liegende Rechtserwerb der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf, weil das Rechtsgeschäft bei Fehlen der erforderlichen Genehmigung schwebend unwirksam wäre und daher das Grundbuchsgericht das Fehlen des Nachweises eines auch für die Vormerkung notwendigen gültigen Rechtsgrundes annehmen müßte“ (EvBl 1994/122).