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Neu Dokument-ID: 375411

Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Ursula Longitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

7 Hindernisse aus dem Grundbuchsstand

Angabe der Einlagezahl

Im Rangordnungsgesuch ist der Grundbuchsstand genau zu bezeichnen, die Angabe der Einlagezahl genügt jedoch. Zulässig ist es auch, die Anmerkung der Rangordnung auf einzelne Grundstücke oder ideelle Anteile einzuschränken (Feil, Grundbuchsrecht3, Rz 12 zu § 53 GBG), die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung hinsichtlich einzelner Grundstücke wird im Gutsbestandsblatt eingetragen (NZ 1929, 89, JBl 1933, 47, NZ 1951, 174, NZ 1954, 78, NZ 1958, 60). Andererseits ist es auch möglich, in einem Gesuch die Ranganmerkung für mehrere Liegenschaften zu begehren (NZ 1930, 45). Aufgrund einer Rangordnungserklärung kann in jedem der darin angeführten Grundbuchskörper nur einmal eine Anmerkung der Rangordnung vorgenommen werden. Wenn mehrere Einlagen betroffen sind, ist eine sukzessive Ausnützung möglich. Dies führt bei Veräußerungsrangordnungen zu Ersparnissen bei der Eingabengebühr, bei Verpfändungsrangordnungen sei auf die Erörterung der besonderen Problematik bei der Verpfändungsrangordnung verwiesen. Wird die Rangordnung auf einem Wohnungseigentumsobjekt erwirkt, so ist auf die Verbindung mit Wohnungseigentum im Gesuch hinzuweisen (LG Klagenfurt mit ablehnender Glosse von Hofmeister, NZ 1998, 287). Die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ermöglicht nicht nur die Einverleibung des Eigentumsrechtes, sondern auch die Abschreibung einzelner Bestandteile des Gutsbestandes im Range der Rangordnung (RPflSlgG 611, 1092).

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