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Dokument-ID: 375445
2.2 Höchstbetrags(Kautions)hypothek
§ 14 Abs 2 GBG definiert die Höchstbetragshypothek wie folgt:
„Sollen Forderungen, die aus einem gegebenen Kredit, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes entstehen können, pfandrechtlich sichergestellt werden, so ist in der Urkunde, aufgrund derer die Eintragung vorgenommen werden soll, ein Höchstbetrag anzugeben, bis zu dem der Kredit oder die Haftung reichen soll.“