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2.7.2 Land- und forstwirtschaftlicher Grundverkehr, Ausländergrunderwerb und Baugrunderwerb
Regelungsziel des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs ist die Vorsorge, dass land- und forstwirtschaftliche Grundstücke nicht in vom Standpunkt der grundverkehrsrechtlichen Interessen unerwünschte Hände gelangen. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sind solche, die nach ihrer Beschaffenheit und Art der bestimmungsgemäßen Verwendung land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind (VfSlg 8453, 12119). Nur zur Verhinderung von Gesetzesumgehungen können auch Grundstücke in die Regelung einbezogen werden, bei denen der Entfall der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eine aus diesem Zweck erklärbare Zeit zurückliegt und der Entfall der argrarischen Nutzung aus einer Gesetzesumgehung resultiert (VfSlg 7838, 12770). Weitergehende Regelungen wären verfassungswidrig (VfSlg 6342, 7838). Die Landeskompetenz zur Regelung des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs stützt sich auf Art 15 Abs 1 B-VG (VfSlg 2546), ist jedoch durch Art VII der B-VG Novelle 1974 BGBl 444 zusätzlich abgesichert.