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3.1.1 Neuerungen 2016 und 2017: Vermessungsgesetznovelle und Bodenbewegungsverordnung
Übersicht zur Novelle des Vermessungsgesetzes durch das BGBl I 51/2016 • [Fußnote: Unter Berücksichtigung der Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage 1115 der Beilagen (XXV GP) und ohne Anspruch auf vollständige Darstellung aller neuen gesetzlichen Bestimmungen.]
Diese Novelle soll ua eine Vereinfachung im Grenzkatasterverfahren (durch Änderung des Verfahrensablaufes im Umwandlungsverfahren lt § 18a und 18b VermG idF BGBl I 51/2016) erreichen. Die auf zentrale Neuregelung des Verfahrensablaufs von Umwandlungsgesuchen abstellende neue Regelung des § 18a VermG gilt auch für das Verfahren nach der neuen Bestimmung des § 18b VermG; letzteres betrifft Teilungsvorgänge, wo Trennstücke aus Grundstücken des Grundsteuerkatasters einem Grundstück des Grenzkatasters zugeschrieben werden. Den Vermessungsämtern wird gem § 18a VermG die Kompetenz der direkten Weiterführung von bisherigen Ergebnissen des jeweiligen Planverfassers für den Fall eingeräumt, dass die für die verbindliche Festlegung des Grenzverlaufes notwendigen Unterschriften der Grenznachbarn nicht beigebracht werden konnten; die Gerichtszuständigkeit (Verweisung an das Gericht) erfolgt dann erst beim Scheitern der Bemühungen vor dem Vermessungsamt. Die Novelle ist überwiegend mit 01.11.2016 in Kraft getreten.