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2.7.15 Öffentliches Gut und öffentliches Wassergut
Allgemeines
Öffentliches Gut steht im Privateigentum des Staates oder einer anderen Gebietskörperschaft, ist aber durch den Gemeingebrauch beschränkt. Soweit sich aus Grundbuch, Gesetzen oder Anordnungen der Verwaltungsbehörden nichts anderes ergibt, hat eine Straße im öffentlichen Gut als Gemeindegut zu gelten (SZ 52/96). Das öffentliche Gut ist durchaus verkehrsfähig, jedoch dem Gemeingebrauch unterworfen. Der Gemeingebrauch ist eine Art öffentlich rechtlicher Dienstbarkeit, die bewirkt, dass der Eigentümer den Gebrauch dieser Sache durch Jedermann nicht hindern kann, sofern sich dieser im Rahmen des Gemeingebrauches hält (Schwimann/Klicka, ABGB3 § 287, Rz 3). Die Widmung oder Entwidmung als öffentliches Gut erfolgt durch Gesetz, Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde (Verordnungen oder Bescheide oder auch durch eine der Ersitzung entsprechende langandauernde Übung). Der Widmungsakt zum Gemeingebrauch ist urkundlich nachzuweisen. In RpflSlgG 2973 hat der OGH dieses Erfordernis nur für jenen Fall ausdrücklich verlangt, in welchem das dem Gemeingebrauch gewidmete Grundstück in eine neu zu eröffnende Einlagezahl übertragen wurde. Ob dies uneingeschränkt auch dann gilt, wenn der bücherliche Eigentümer des Öffentlichen Gutes die Zuschreibung eines Grundstückes zu seiner bereits bestehenden Einlage beantragt und dadurch die Rechtsfolge des § 25 Abs 2 LTG auslöst, hat der OGH in 5 Ob 44/03 n ausdrücklich offen gelassen. Dass die Antragstellerin den Vertrag als Verwalterin des Öffentlichen Gutes abgeschlossen hat, ist kein ausreichender Nachweis sondern besagt lediglich, dass sie beim Ankauf eines Grundstückes privatrecht-liche Agenden iSd § 290 ABGB wahrgenommen hat.