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2.3.3 Reallast des Betreibens der Teilzeitnutzungsanlage
Teilzeitnutzungsgesetz
Das Bundesgesetz über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an unbeweglichen Sachen (Teilzeitnutzungsgesetz – TNG) ist am 1.4.1997 in Kraft getreten (BGBl 1997 I/32). Es gilt für Verträge, mit denen ein Verbraucher von einem Unternehmer Teilzeitnutzungsrechte erwirbt. Teilzeitnutzungsrecht ist das für mindestens drei Jahre eingeräumte, dingliche oder obligatorische Recht, ein Nutzungsobjekt wiederkehrend während eines begrenzten Zeitraumes zu benützen (Nutzungsrecht). Das Recht kann an einem bestimmten Nutzungsobjekt oder in der Möglichkeit bestehen, aus mehreren Nutzungsobjekten nach Maßgabe allgemeiner Vergaberichtlinien wiederkehrend – gleichbleibend oder wechselnd – ein Nutzungsobjekt auszuwählen. Das Teilzeitnutzungsgesetz ist ein Konsumentenschutzgesetz und setzt eine EG-Richtlinie um (Jesser-Kiendl, wobl 1997, 11 ff, 67 ff, Arnold, wobl 1997, 161 ff, Fellner, NZ 1998, 129, Fellner, Time-Sharing, Orac-Musterverträge). Zweck des Gesetzes ist es, Erwerber von Teilzeitnutzungsrechten vor Überrumpelung und finanziellen Schäden zu schützen und die Rechtsposition der Erwerber abzusichern. Befristeter Eigentumserwerb durch das Gesetz ist nicht möglich.