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2.1 Begriff der Reallast
Relevante Rechtsnormen
§§ 530, 672, 1284 ABGB, § 12 GBG
Obwohl die Reallast zu den anerkannten dinglichen Rechten zählt, fehlt eine gesetzliche Definition. Ihr Wesen muss aus einer Vielzahl traditioneller Erscheinungsformen erschlossen werden. Unter Reallast versteht man die dinglich wirkende Belastung eines Grundstückes mit der Haftung für bestimmte im Normalfall wiederkehrende Leistungen des jeweiligen Grundeigentümers (Ehrenzweig, System I/22, 392). Die persönliche Haftung des Liegenschaftseigentümers für einzelne Leistungen ist nicht wesentlich. Für die Abgrenzung zur Dienstbarkeit ist maßgeblich, ob die Verbindlichkeit zu einer positiven Leistung den Hauptinhalt des Rechtes bildet.