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Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Peter Höftberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2.3 Rechtsgeschäftliches Pfandrecht

Erfordernisse

Die Begründung eines Pfandrechtes durch Vertrag erfordert den Abschluss eines Pfandbestellungsvertrages iSd § 1368 S 2 ABGB. Dieser enthält das Versprechen des Schuldners einer Forderung oder eines Dritten, dem Gläubiger für seine Forderung künftig ein Pfand zu bestellen (ÖBA 1987, 117). Der Pfandbestellungsvertrag ist ein rein schuldrechtlicher, meist einseitig verpflichtender Vertrag, aus dem der Gläubiger einen obligatorischen Anspruch auf Abschluss eines Pfandvertrages erwirbt. Dem Gläubiger kann ein Wahlrecht hinsichtlich mehrerer möglicher Pfandgegenstände eingeräumt werden. Die Höhe der zu sichernden Forderung muss nicht unbedingt genannt sein. Sie muss jedoch bestimmbar sein (SZ 46/57, 60/15). Für den Abschluss des Pfandbestellungsvertrages bestehen keine speziellen Formvorschriften. Die Bestimmungen des Notariatsaktsgesetzes sind jedoch zu beachten. Wenn der Pfandbestellungsvertrag zeitlich mit dem dinglichen Pfandvertrag zusammenfällt, bilden diese zusammen den Pfandrechtstitel (eingehend Hofmeister, Welche Unterschrift muss eine grundbuchsfähige Pfandbestellungsurkunde tragen? NZ 1981, 113, wobei aber iSd § 31 GBG Pfandbesteller und Pfandgläubiger beglaubigt unterschreiben müssen).

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