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Dokument-ID: 376841
1.7.3 Rechtsnachfolger des Erstehers
Wer zwangsversteigerte Liegenschaften vom Ersteher vor der Einverleibung des Eigentumsrechtes erworben hat, kann erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen als dessen Rechtsnachfolger in das Exekutionsverfahren eintreten. Der Rechtsnachfolger des Erstehers kann unter Verwendung des rechtskräftigen Meistbotsverteilungsbeschlusses die Einverleibung seines Eigentumsrechtes und die sonstigen bücherlichen Eintragungen iS des § 237 EO beim Exekutionsgericht beantragen.