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Ludwig Bittner - Kurt Lehner | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.7.1 Rechtsstellung des Erstehers

Näheres zu den Neuerungen der EO-Novelle 2000, BGBl I Nr 59/2000, siehe Register 6, Kapitel 8.4.

Der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren ist ein konstitutiver gerichtlicher Akt, durch den das Eigentum an der versteigerten Liegenschaft dem Ersteher übertragen wird. Der Zuschlag stellt keine originäre Erwerbsart des Eigentums dar, weil § 170 Z 5 EO nur dem gutgläubigen Ersteher das unbeschränkte Eigentum zubilligt, sodass die Erwerbung mitunter vom Eigentum des Verpflichteten abhängt (Heller-Berger-Stix 1241 f). Nach §§ 156 Abs 2 und 237 Abs 1 EO erwirbt der Ersteher das Eigentumsrecht bereits mit Erfüllung der Versteigerungsbedingungen, sodass weder die Rechtskraft noch die Anmerkung des Zuschlages für den Eigentumserwerb maßgeblich sind. Zu betonen ist jedoch, dass die Berichtigung des Grundbuches nicht schon durch Anmerkung des Zuschlages erfolgt, sondern erst durch die bücherliche Umschreibung (Einverleibung oder Vormerkung) auf den Ersteher (§§ 72 GBG und 183 Abs 3 EO).

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