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4.1 Rechtstechnik
Das Baurecht ist ein grundstücksgleiches, verbücherungsfähiges Recht, das durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes entsteht, für das aber eine eigene Grundbuchseinlage zu eröffnen ist, in der alle Eintragungen, die den Bauberechtigten betreffen, zu vollziehen sind (Bittner, Grundbuch beim Baurecht in Kletecka/Rechberger/Zitta, aaO, Rz 88). Durch die Eröffnung einer eigenen Baurechtseinlage ist die selbstständige Verkehrsfähigkeit des Baurechts als unbewegliche Sache begründet. Die Prinzipien des Grundbuchsrechtes gelten daher vollinhaltlich, gerade aus dem Spezialitätsprinzip ergibt es sich, dass eine genaue Beschreibung des Baurechts, allenfalls unter Zuhilfenahme von Plänen unbedingt erforderlich ist. Zwingende gesetzliche Bestimmungen zur Gestaltung der Baurechtsverträge fehlen allerdings weitgehend.