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1.3.5 Schenkung auf den Todesfall
Wesen
Mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 wurde die Bestimmung des § 956 ABGB ab dem 01.01.2017 durch den § 603 ABGB ersetzt, der die Schenkung auf den Todesfall auch nach dem Tod des Geschenkgebers als Vertrag ansieht, wenn er sich kein Widerrufsrecht vertraglich vorbehalten hat und der Vertrag als Notariatsakt aufgenommen wurde.
Ehrenzweig, System des allgemeinen Privatrechtes II/2, 529 bezeichnete die Schenkung auf den Todesfall als ein Mittelding zwischen Schenkungsvertrag und Vermächtnisvertrag, seit 01.01.2017 ist die Definition als Vermächtnis in der Bestimmung des ABGB nicht mehr enthalten.
Durch den Vertragscharakter des Rechtsgeschäftes ist der Eigentümer gebunden, sobald der Beschenkte das Schenkungsversprechen angenommen hat. Die Schenkung auf den Todesfall ist eine unbedingte, mit dem Tod des Verstorbenen als Anfangstermin terminisierte Schenkung, daher braucht der Beschenkte den Erbfall nicht zu erleben, er vererbt sein Recht weiter (§ 705 ABGB).