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Dokument-ID: 376026
8.1 Schuld- und Hypothekarklage
Der Gläubiger kann seine Forderung gegen den Personalschuldner durch die sog Schuldklage und gegen den Eigentümer der Pfandliegenschaft, der nicht zugleich Personalschuldner ist, mit der sog Hypothekarklage durchsetzen. Mit dem Urteil aus der Schuldklage erhält der Gläubiger einen Exekutionstitel, womit er in das gesamte Vermögen des Schuldners Zwangsvollstreckung führen darf.