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1.6.7 Sicherungsmittel der Gläubiger des Erben
§ 21 GBG bestimmt, dass Eintragungen im Grundbuch, die gegen den neuen Eigentümer gerichtet sind, regelmäßig erst dann durchgeführt werden können, wenn das Eigentumsrecht einverleibt wurde oder wenn zumindest gleichzeitig um eine Einverleibung oder Vormerkung angesucht wird. Ein Gläubiger des Erben kann vor dessen Eintragung im Grundbuch nicht auf die mit Einantwortung erworbene Liegenschaft Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung führen (Schwimann/Hinteregger, ABGB3 § 436 Rz 5). In SZ 57/177 verweist der OGH den Gläubiger auf die Pfändung der Gesamtrechte des Verpflichtenden aus seiner Erbenstellung gem §§ 331 ff EO oder die einstweilige Verfügung nach § 75 III TN (SZ 71/184; krit Kralik, Erbrecht3 321). Die Diskrepanz zwischen dem formellen Grundbuchstand und den materiellen Eigentumsverhältnissen hat aber auch zur Folge, dass vor Einverleibung des Eigentumsrechtes für den eingeantworteten Erben wegen eines gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft erwirkten Exekutionstitels Zwangsvollstreckung in die Liegenschaft, als deren Eigentümer noch der Verstorbene eingetragen ist, geführt werden kann (Apathy, Gesamtrechtsnachfolge und Pfandrechtsbegründung in FS Welser 17 ff). Der § 375 Abs 5 EO (früher § 75 III TN), der eine Ausnahme vom Prinzip des bücherlichen Vormannes des § 21 GBG darstellt (wonach Eintragungen nur gegen den bücherlichen Vormann zulässig sind), wird auch für die Zeit nach der Einantwortung angewendet, wenn der Gläubiger wegen noch nicht erfolgter Verbücherung auf die Liegenschaft Exekution führt (SZ 53/132). Schließlich ist auch die Anmerkung der Anfechtungsklage gegen die eingeantworteten Erben einer Liegenschaft bereits vor grundbücherlicher Eigentumseinverleibung zulässig. Das Buchgericht ist in diesem Fall nicht berechtigt, den Vollzug der vom Prozessgericht angeordneten Anmerkung nach § 94 Abs 2 GBG abzulehnen (NZ 1986, 290; zust Hofmeister).