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Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Peter Höftberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3 Simultanhypothek

Nach § 15 GBG wird unter Simultanhypothek das Pfandrecht verstanden, das für dieselbe Forderung auf zwei oder mehreren Grundbuchskörpern oder Hypothekarforderungen eingetragen ist. Weitere Bestimmungen über die Behandlung von Simultanhypotheken befanden sich in den §§ 105–117 GBG. Durch die tatsächlich durchgeführte elektronische Umschreibung des Grundbuches (siehe BGBl I 100/2008) per 07.05.2012 blieben nur Reste dieser Gesetzesbestimmung in Gültigkeit, nämlich § 106, § 107 Abs 1, § 116 und § 117 GBG. Die Bestimmungen der §§ 105, 107 Abs 2, 108, 109, 111, 112, 113, 114, 115 GBG wurden durch die Bestimmung des § 18b GUG materiell derogiert. § 110 GBG war durch § 18a Abs 3 GUG verdrängt worden.

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