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Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Peter Höftberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.2 Simultanhypothek

Für die Rangordnung einer Simultanhypothek ist bei jedem einzelnen Hypothekarobjekt (Grundbuchskörper) der Zeitpunkt entscheidend, in dem das Gesuch bei jenem Grundbuchsgericht einlangt, in dessen Einlage die Eintragung stattgefunden hat (§ 110 GBG). Durch die Änderungen im Zuge der Grundbuchs-Novelle 2008 (BGBl I 2008/100) ist nunmehr gem § 18b Abs 2 GUG der Antrag auf Eintragung einer Simultanhypothek bei mehreren Gerichten zwingend bei einem Gericht zu stellen. Dieses sog Bewilligungsgericht hat auch über Eintragungen des Pfandrechtes in einem anderen Grundbuch (beim sog Lagegericht) zu entscheiden und die Eintragung zu vollziehen. § 18a Abs 3 GUG normiert, dass der Rang der Eintragung sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch des Lagegerichtes richtet. § 110 GBG wird daher in diesem Umfang durch § 18a GUG verdrängt. Nach Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht, Ergänzungsband zur Grundbuchsnovelle 2008, § 110 GBG Rz 1, finde § 110 GBG noch Anwendung, insoweit die Eintragung des Pfandrechtes vom Lagegericht erfolge, da diese Bestimmung den allgemeinen Grundsätzen des § 29 GBG entspreche.

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