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Dokument-ID: 375976
6.5 Simultanhypothek
Soll eine Simultanhypothek auf mehrere Forderungen übertragen werden, muss § 13 Abs 2 GBG beachtet werden, wonach das Simultanpfandrecht nur nach verhältnismäßig oder ziffernmäßig bestimmten Teilen übertragen werden kann. Die Übertragung des Pfandranges einer Verkehrshypothek auf eine Höchstbetragshypothek ist bis zu dem durch das Kapital, die nicht länger als drei Jahre zurückliegenden Zinsen und den Betrag der Nebengebührensicherstellung bestimmten Gesamtrahmen zulässig (SZ 63/59, 5 Ob 26/90, 5 Ob 10/09w).