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2.7.11 Sonderwidmungen von Bank- und Versicherungsvermögen
Pfandbriefe etc
Ähnlicher Gesetzessystematik folgen die Bestimmungen über im Hypothekenregister eingetragene, mit dem Kautionsband behaftete Hypotheken (Art 2 Hypothekenbank EV), die Haftung von zur Deckung von Pfandbriefen bestimmten Hypotheken (Art 5 Hypothekenbank EV) und über die der Kaution oder dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte (§§ 21 Abs 1 und 2, 23 Abs 2 VersicherungsaufsichtsG). Über diese gewidmeten Vermögenswerte darf nur mit Zustimmung des vom Bundesminister für Finanzen bestellten Treuhänders, im Falle der Kaution nach dem VersicherungsaufsichtsG mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde verfügt werden.