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3.2 Spezialitätsprinzip § 13 GBG
Der Grundsatz der Spezialität besagt, dass nur individuell bestimmte Sachen zum Pfand bestellt werden können, sodass eine Generalhypothek am gesamten Vermögen einer Person nicht möglich ist, und er besagt zweitens, dass die Forderung ziffernmäßig bestimmt sein muss. (Bei der Höchstbetragshypothek braucht bloß eine Höchstziffer genannt zu sein.) Dass die zu sichernde Forderung bestimmt sein muss, gilt im strengen Sinn erst für den Zeitpunkt der Pfandverwertung (JBl 1986, 588). Für künftige oder bedingte Forderungen, für die gleichfalls eine Hypothek bestellt werden kann, wird vorausgesetzt, dass sie im Zeitpunkt der Pfandrechtseinräumung ausreichend bestimmbar sind, weshalb die Höhe, der Rechtsgrund und die Personen, zwischen denen die Forderung entstehen soll, feststehen müssen (Schwimann/Hinteregger, ABGB² II § 449 Rz 7 ff).