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1.2.2 Unregelmäßige Dienstbarkeiten
Gem § 479 ABGB können ihrem Inhalt nach typische Grunddienstbarkeiten ausnahmsweise als unregelmäßige Dienstbarkeit einer bestimmten Person eingeräumt werden. Desgleichen kann eine persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Eigentümers eines herrschenden Gutes begründet und in das Grundbuch eingetragen werden (NZ 1993, 237). Beispiele für unregelmäßige Servituten sind: Wegerechte zugunsten einer Gemeinde (SZ 1959/50) und Fischereirechte (JBl 1997, 588). Wird ein Fruchtnießungsrecht zugunsten des Eigentümers des herrschenden Gutes begründet, liegt eine unregelmäßige Ausgestaltung einer persönlichen Dienstbarkeit als Grunddienstbarkeit vor (NZ 1993, 237, Hofmeister 242).