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4.3.3 Verbücherungsfähige Urkunden
Die Pfandbestellungsurkunde bedarf zur bücherlichen Einverleibung der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift vom Pfandgläubiger und Pfandschuldner, nicht jedoch der Unterschrift des bloß persönlichen Schuldners (Hofmeister, NZ 1981, 113 ff). Das Geburtsdatum muss bloß an irgendeiner Stelle der Urkunde, zB in der Beglaubigungsklausel, angeführt sein (§ 31 Abs 1 GBG) und nicht unbedingt bei der Anführung der Parteien oder in der Aufsandungserklärung (NZ 1991, 319, 5 Ob 114/11t). Das Geburtsdatum ist auch nicht Bestandteil der Unterschrift und muss daher nicht eigenhändig von den Parteien beigesetzt werden. Würde dies gefordert, könnte das Handzeichen eines Analphabeten oder körperlich Behinderten nicht beglaubigt werden (§ 79 Abs 1 NO).