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Dokument-ID: 376096
8.4.3 Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft
Die vor der EO-Novelle 2000 vorwiegend im AußStrG angesiedelte gerichtliche Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung wird nunmehr in den §§ 352–352c EO neu gestaltet.