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Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Peter Höftberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2 Vertrauensgrundsatz

In Verbindung mit dem Eintragungsgrundsatz und dem formellen Publizitätsprinzip, dem Recht auf Grundbuchseinsicht, muss das Grundbuchsrecht den Gutgläubigen in seinem Vertrauen auf Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches absichern. Da sich Rechtsänderungen an Liegenschaften durch Eintragung im Grundbuch vollziehen und die wirkliche mit der eingetragenen Rechtslage regelmäßig übereinstimmt, muss der Vertrauensgrundsatz den Eintragungsgrundsatz im Hinblick auf die Umstände des Rechtsverkehrs modifizieren. Einerseits ändert nicht jede Grundbuchseintragung die wahre Rechtslage, andererseits findet nicht jede Rechtsänderung ihren Niederschlag im Grundbuch, vor allem wenn ein außerbücherlicher Erwerb vorliegt. So kann das Eigentumsrecht aufgrund eines nicht (mehr) vorhandenen ungültigen Titels einverleibt worden sein, auch kann, etwa durch Ersitzung oder Bauführung, eine dem Buchstand nicht entsprechende materielle Rechtslage bestehen. Vertraut ein Dritter auf die im Grundbuch unrichtig oder unvollständig wiedergegebene Rechtslage, ist er von der Rechtsordnung zu schützen, er darf Dispositionen im Vertrauen auf den Rechtsschein der bücherlichen Rechtslage treffen. Der Grundsatz ergibt sich aus § 468 ABGB (Erlöschen des Pfandrechts), § 469 ABGB (Rechtslage bei Tilgung der Schuld hinsichtlich des Pfandrechts), § 527 ABGB (Erlöschen des Servituts), § 1443 ABGB (Regelung der Rechtslage bei Zession einer bücherlich einverleibten Forderung), § 1500 ABGB (außerbücherlicher Rechtserwerb durch Ersitzung oder Verjährung, unwirksam jedoch gegenüber jenem, der im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher erwirbt) sowie den Vorschriften über die Löschungsklage.

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