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Neu Dokument-ID: 376110

Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Peter Höftberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.5.1 Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit

Nach § 3 NO ist ein Notariatsakt wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn

  1. darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird; ausgenommen ist die Verpflichtung zur Räumung einer Wohnung oder einzelner Wohnungsbestandteile, sofern es sich nicht um die Räumung durch den Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft handelt;
  2. die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen ist,
  3. über die Verpflichtung nach 1. ein Vergleich zulässig ist,
  4. der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt zugestimmt hat, dass der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll.

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