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Dokument-ID: 375665
4.1 Voraussetzungen
Der Pfandrechtserwerb erfordert, wie andere dingliche Rechte auch, den Titel und den Modus. Als Titel kommen gemäß § 450 ABGB das Gesetz, die richterliche Anordnung, die letztwillige Verfügung und der Vertrag infrage. Der Modus erfordert die dingliche Einigung (den sog Pfandvertrag) und den sachenrechtlichen Übertragungsakt, das sind bei verbücherten Liegenschaften die Einverleibung oder die Vormerkung, bei nicht verbücherten Liegenschaften und Superädifikaten die Urkundenhinterlegung.