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1.3.6 Vorkaufsrecht
§ 1072 ABGB versteht unter Vorkaufsrecht eine Nebenabrede zum Kaufvertrag, worin sich der Käufer schuldrechtlich verpflichtet, das Kaufobjekt vor Veräußerung dem Vorkaufsberechtigten zur Einlösung anzubieten. Nach § 1073 ABGB wird das Vorkaufsrecht im Normalfall als ein höchstpersönliches Recht verstanden. Bilden Liegenschaften den Gegenstand des Vorkaufsrechtes, kann es durch Eintragung in das Grundbuch mit dinglicher Wirkung ausgestattet werden. Das Vorkaufsrecht kann nicht nur im Zusammenhang mit einem Kauf vereinbart werden, sondern auch selbstständig oder mit anderen Vertragstypen (zB Bestandverträge oder Gesellschaftsverträge).