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Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Peter Höftberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.5 Vorrangseinräumung (§ 30 GBG)

Der Rang von Hypotheken wie auch von anderen bücherlichen Rechten iSd § 9 GBG kann rechtsgeschäftlich durch Vorrangeinräumung geändert werden. Dazu bedarf es nach § 30 Abs 1 GBG der Einwilligung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten, ferner, wenn das zurücktretende Recht eine Hypothek ist, des Eigentümers (wegen § 469 ABGB) und, wenn es mit dem Recht eines Dritten belastet ist, auch dessen Zustimmung. Umfang und Rang der übrigen verbücherten Rechte werden dadurch nicht berührt. Die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers ist dann entbehrlich, wenn das zurücktretende Recht zB ein Veräußerungs- und Belastungsverbot, eine Dienstbarkeit oder eine Reallast ist. Die Vorrangseinräumung wird für und durch sonstige bücherliche Rechte, wie Dienstbarkeiten, BVV und die im § 9 GBG genannten Rechte, zugelassen, ebenso bei der Simultanhypothek bloß auf einer simultan haftenden Liegenschaft (vgl RPflSlgG 370, GlUNF 469). Erfolgt die Vorrangeinräumung zwischen zwei aufeinder folgenden Rechten oder stimmen die Zwischenberechtigten zu, so erhält das vortretende Recht ohne Beschränkung die Rangstelle des zurücktretenden Rechtes (§ 30 Abs 2 GBG). In diesem Falle hat der Rangtausch absolute, gegen jedermann geltende Wirkung (SZ 61/246 = 3 Ob 217/99d, siehe auch 3 Ob 144/07h). Bloß relative Wirkung kommt dem Rangtausch zu, dh, der bessere Rang kommt dem Vortretenden nur im Umfang und nach der Beschaffenheit des zurücktretenden Rechtes zu, wenn er zwischen nicht unmittelbar aufeinander folgenden Rechten ohne Zustimmung der Zwischenberechtigten stattgefunden hat (§ 30 Abs 3 GBG). Wenn nichts anderes vereinbart ist, haben nachträgliche Änderungen im Bestand oder Umfang des rücktretenden Rechtes keinen Einfluss auf den Rang des vortretenden Rechtes (§ 30 Abs 6 GBG). Das durch Vorrangeinräumung zurücktretende Recht rückt bei einem Wegfall des vortretenden Rechtes wieder in seinen früheren Rang ein (SZ 57/109 = 3 Ob 52/84, 5 Ob 252/00w = SZ 73/165).

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