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Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Peter Höftberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.1 Wertsicherungsklausel

Seit dem Inkrafttreten der Verordnung 16.11.1940 RGBl 1 1521 über wertbeständige Rechte hat der OGH in stRsp (siehe Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4, § 14 GBG E 31 ff) den Standpunkt vertreten, dass die bis dahin bestandene Möglichkeit, Hypotheken auf wertbeständiger Grundlage einzutragen, ausdrücklich beseitigt worden sei, sodass die grundbücherliche Eintragung von Wertsicherungsklauseln aller Art ungültig sei und der Klausel keine dingliche Wirkung verschaffe. Durch das 1. Euro-JuBeG, BGBl I Nr 125/1998, wurde die erwähnte Verordnung aufgehoben. Somit sollte die bisherige ständige Rechtsprechung überdacht werden. Folgt man nämlich der auch vom OGH vertretenen Rechtsansicht, dass § 14 Abs 2 GBG keine taxative Aufzählung der Rechtsgründe enthält, ist mit Ertl (Inflation 133) die Zulassung eines Falles des § 14 Abs 2 GBG zu überlegen. Ertl bezeichnet es als inkonsequent, ließe man die unmittelbare Eintragung der Wertsicherungsklausel zwar nicht bei der Hypothek, wohl aber bei der Geldreallast (NZ 1971, 71) und beim Bauzins (JBl 1995, 126; BauRG § 3 Abs 2) zu. Auch Rechberger (FS Wagner 299) vertritt die Ansicht, dass die Begründung für den Ausschluss der Eintragung von wertgesicherten Forderungen im Grundbuch nicht zu überzeugen vermag. Schließlich schafft § 8 Abs 2 EO die Möglichkeit aufgrund von Beträgen, die sich aus einer Wertsicherungsklausel ergeben, unmittelbar und ohne vorangehendes Titelverfahren Exekution führen zu können. Nach dieser Gesetzesstelle darf die Wertsicherungsklausel nur eine veränderliche Größe enthalten. Der Beweis ist durch eine unbedenkliche Urkunde zu führen. Er kann entfallen, wenn die Höhe des Aufwertungsschlüssels gesetzlich bestimmt ist oder wenn der Aufwertungsschlüssel ein vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarter Verbraucherpreisindex ist (ausf Feil, Österreichisches Hypothekarrecht², 173).

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