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9 Wirksamkeit
Berechnung der Jahresfrist
§ 55 GBG begrenzt die Wirksamkeit auf ein Jahr ab Bewilligung des Antrages. Der Endtag der Frist ist daher durch die Worte „bis einschließlich“ vor dem Datum im Beschluss zu bezeichnen. Da das Bewilligungsdatum bei Antragstellung nicht bekannt sein wird, ist der Wirksamkeitstag im Beschlussantrag offen zu lassen. Der Einschreiter kann allerdings auch eine kürzere, nicht jedoch auch eine längere Frist als die gesetzliche begehren (NZ 1931, 43). Da die Rangwirkung des Gesuches bereits mit Einlangen in der Einlaufstelle des Gerichtes eintritt, wirkt die Anmerkung der Rangordnung tatsächlich etwas länger als ein Jahr, zumal die Jahresfrist erst ab Bewilligung zählt und der Rang schon ab Einlangen in der Einlaufstelle gewahrt ist. Die Zeit zwischen Einlangen und Bewilligung des Gesuches verlängert praktisch die Wirksamkeit.