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2.7.10 Wohnbauförderungsrecht
Allgemeines
Kompetenzrechtslage
Gemäß Art 11 Abs 1 Z 3 in Verbindung mit Art 15 Abs 1 B-VG idF des Art I in Verbindung mit Art III Abs 1 des B-VG BGBl 1987/640 sind die Länder für die Angelegenheiten „Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung“ ab 01.01.1988 sowohl zur Gesetzgebung als auch zur Vollziehung ausschließlich zuständig. Entsprechend dieser kompetenzrechtlichen Neuordnung galten zufolge Art II des B-VG BGBl 1987/640 diverse Bestimmungen, nicht jedoch die Bestimmungen über die Veräußerungsverbote in jedem Land als Landesgesetze weiter. Aufgrund der noch zu erörternden Übergangsvorschriften der Länder sind die älteren Vorschriften des Bundes jedoch nach wie vor relevant und sollen daher in der Folge dargestellt werden.