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1.3.3 Zeitlich begrenztes Eigentum
Das ABGB ermöglicht es, im Rahmen der Rechtsnachfolge von Todes wegen durch Nacherbeinsetzung innerhalb der Grenzen des § 612, Vermögen mehrerer Personen hintereinander zu vererben und damit ins Eigentum zu übertragen. Diese Anordnung wurde durch § 608 ABGB bis zum 01.01.2017 fideikommissarische Substitution genannt, seit diesem Zeitpunkt ist die korrekte Bezeichnung hiefür „Nacherbschaft“. Derartiges ist für die Eigentumsübertragung unter Lebenden im ABGB nicht vorgesehen. Dennoch kennt die österreichische Rechtspraxis verschiedene Rechtsgebilde, denen eine Beschränkung des Eigentums in zeitlicher Hinsicht gemein ist. Dafür werden Begriffe wie vertragliche fideikommissarische Substitution (seit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 nunmehr „vertragliche Nacherbschaft“), Besitznachfolgerecht oder Heimfallsrecht verwendet (Egglmeier, Zur Zulässigkeit auflösend bedingter Übereignung im österreichischen Recht, NZ 1997, 33).