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Dokument-ID: 375938
5.1 Zubehör
Die Hypothek erfasst ein Unternehmenszubehör als Zubehör der Liegenschaft (SZ 47/96 = 3 Ob 152/74, siehe auch 3 Ob 105/91). Das trifft nur dann nicht zu, wenn das Unternehmen auf fremdem Grund betrieben wird (SZ 64/166 = 3 Ob 105/91, siehe auch 6 Ob 266/11b). Die vor der Trennung von der Pfandliegenschaft vorgenommene gerichtliche Veräußerung eines selbstständigen Bestandteiles der Liegenschaft hat zur Folge, dass an die Stelle der Pfandsache der Versteigerungserlös tritt (SZ 57/126 = 5 Ob 560/84).