© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
8.4 Zwangsversteigerung (§§ 133 bis 239 EO)
Vorbemerkung
Mit der EO-Novelle 2000, BGBl I Nr 59/2000, wurden die Vorschriften über die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft maßgeblich geändert. Nach § 133 Abs 1 EO kann zugunsten einer vollstreckbaren Forderung auf Antrag des betreibenden Gläubigers die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikates oder eines Baurechtes des Verpflichteten bewilligt werden. In der Rsp wurde bisher die Auffassung vertreten, dass eine bücherliche Eintragung gegen den Erben unzulässig ist, auch wenn er bereits nach materiellem Recht Liegenschaftseigentümer ist (SZ 49/104 = 3 Ob 118/76, siehe 5 Ob 195/12f zur Klagsanmerkung gegen die eingeantworteten Erben). Die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft ist gegen den eingeantworteten aber nicht einverleibten Erben unzulässig, weil der materielle Grundbuchsstand nicht durchschlägt (SZ 57/177 = 3 Ob 98/84, siehe aber die Möglichkeit der Verwertung der Gesamtrechte des Erben, 3 Ob 290/04z). Durch die EO-Novelle 2000 ist künftig auch auf Superädifikate die Exekution nach den Regeln über die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft zu führen. Der in § 54 Abs 1 EO geregelte notwendige Inhalt des Exekutionsantrages muss der ADV-Formverordnung, BGBl Nr 560/1995, entsprechen. Ein Verbesserungsverfahren wird nur dann als zulässig angesehen, wenn sich durch den Verbesserungsauftrag keine Rangverschiebung ergibt (SZ 48/6). Der Exekutionsantrag ist daher dann abzuweisen, wenn sich der bücherliche Rang nach dem Einlangen des Antrages richtet. Die Abweisung des Zwangsversteigerungsantrages ist gemäß § 99 GBG grundbücherlich anzumerken (Mini, Die neue Zwangsversteigerung von Liegenschaften [2000] 36). Neben dem Exekutionsantrag sind keine weiteren Anträge des betreibenden Gläubigers erforderlich, insbesondere entfällt die Vorlage der Versteigerungsbedingungen. Es gelten die in der EO vorgesehenen Bestimmungen, so etwa, dass alle Grundstücke eines Grundbuchskörpers gemeinsam sowie mehrere Eigentumswohnungen und mehrere Grundbuchskörper getrennt zu versteigern sind. Das Gericht hat die gesetzlich vorgesehenen Bestimmungen jedoch von Amts wegen zu ändern, wenn offenkundig ist, dass bei anderer Vorgangsweise voraussichtlich ein höherer Erlös zu erzielen ist. Es kann nach § 146 Abs 1 EO festlegen, dass Grundstücke eines Grundbuchskörpers einzeln oder in Gruppen versteigert werden, bei Versteigerung mehrerer Eigentumswohnungen und bei Versteigerung mehrerer Grundbuchskörper, die ein wirtschaftliches Ganzes bilden, dass sie gemeinsam versteigert werden (Mohr, Die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft nach der EO-Novelle 2000, immolex 2000, 275 ff).