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Neu Dokument-ID: 376041

Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Peter Höftberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2 Zwangsweise Pfandrechtsbegründung

An verbücherten Liegenschaften erfolgt die zwangsweise Pfandrechtsbegründung gem den Bestimmungen der §§ 87 ff EO durch grundbücherliche Einverleibung des Pfandrechtes für die vollstreckbare Forderung der betreibenden Partei (siehe 8 Ob 21/13s: Die Hauptbucheintragung lautete – neben dem exekutiv betriebenen Kapital – auch auf „Zinsen und Kosten lt Exekutionsbewilligung zu GZ …)“. Zinsen und Kosten wurden als grundbuchsrechtlich gesichert angesehen und zwar iZm mit der aus der aus § 5 GBG abzuleitenden „Einsichtspflicht“ in die Urkundensammlung (also in die dort erliegende Exekutionsbewilligung).

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