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4.3.1 Abwehr und Deckungsanspruch
Abwehrkosten
Abwehr gerechtfertigter und ungerechtfertigter Ansprüche
Im Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer ist es ohne Bedeutung, ob der Schadenersatzanspruch des Geschädigten berechtigt ist oder nicht, weil der Haftpflichtversicherer auch sachlich unbegründete Ansprüche abzuwehren hat. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der seinen Haftpflichtversicherer klagende Rechtsanwalt keine Treuhandschaft übernommen, sondern nur die Zusage gegeben, dass er als den Kaufvertrag durchführender Rechtsanwalt für eine gleichzeitige Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers und des Höchstbetragspfandrechts der Sparkasse Sorge tragen werde, und sich im Rahmen des von ihm übernommenen Auftrags auch nicht verpflichtet, den Kredit an die Sparkasse rückzuzahlen. • [Fußnote: OGH 21.2.1988, 7 Ob 6/88,]