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7 Aufklärung über Risiko
Ausgangspunkt ist, dass Kreditnehmer, Bürgen, Pfandbesteller oder sonstige Sicherungsgeber ihr wirtschaftliches Risiko grundsätzlich selbst einzuschätzen haben. Eine allgemeine Pflicht der Bank, den Vertragspartner oder Interzedenten umfassend über sämtliche wirtschaftlichen Risiken des Geschäfts aufzuklären, besteht nicht. Das gilt insbesondere im unternehmerischen Verkehr, in dem Eigenverantwortung und privatautonome Risikozuweisung im Vordergrund stehen. Aufklärungs- und Warnpflichten der Bank werden von der Rechtsprechung vielmehr nur ausnahmsweise angenommen, wenn besondere gefahrbegründende Umstände vorliegen und die Bank insoweit einen deutlichen Wissensvorsprung besitzt.